Allgemeine Geschäfts- und Lieferbedingungen
Neueste Fassung
1. Allgemeines
Sofern nichts anderes ausdrücklich und schriftlich vereinbart wurde, gelten die "Allgemeinen Lieferbedingungen für Erzeugnisse und Leistungen der Elektroindustrie" (neueste Ausgabe).
Darüber hinaus gilt folgendes:
2. Angebote
2.1 Angebote sind freibleibend, und falls nichts anderes vereinbart auf 6 Wochen befristet. Die Abgabe verpflichtet uns noch nicht zur Auftragsannahme.
Zum Angebot gehörende Unterlagen wie Abbildungen, Prospekte, Zeichnungen, Maße und Werte sind nur annähernd maßgebend, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind.
2.2 Für alle geschäftlichen Beziehungen gelten ausschließlich die nachfolgenden Bedingungen, und zwar auch dann, wenn der Kunde seine eigenen evtl. abweichenden Geschäftsbedingungen mitgeteilt hat oder mitteilt.
3. Preise
3.1 Aufträge, für die nicht ausdrücklich feste Preise vereinbart sind, werden zu den am Tage der Lieferung geltenden Preise abgerechnet.
3.2 Bei fest vereinbarten Preisen bleibt beiden Vertragsteilen das Recht vorbehalten, im Falle einer Veränderung der Löhne, Frachtsätze, Energiekosten, Umsatzsteuer, Zölle eine entsprechende Änderung des vereinbarten Preises zu verlangen, es sei denn, daß die Lieferung innerhalb von 6 Wochen nach Auftragsbestätigung erfolgt.
3.3 Alle nach Vertragsabschluss eintretenden Veränderungen einer etwa vereinbarten fremden Währung oder des Wechselkurses zum € gehen zu Lasten des Auftraggebers.
3.4 Die angegebenen Preise verstehen sich für Lieferung ab Werk bzw. ab Lager ausschließlich Verpackungs- und Frachtkosten sowie zuzüglich der jeweiligen, gesetzlichen Mehrwertsteuer.
4. Zahlungen
4.1 Zahlungen haben in EURO innerhalb von 20 Tagen nach Rechnungsdatum ohne jeden Skontoabzug zu erfolgen. Bei Bezahlung innerhalb von 7 Tagen nach Rechnungsdatum gewähren wir 2% Skonto. Nach Ablauf von 20 Tagen nach Rechnungsdatum geraten Sie automatisch in Verzug und wir sind berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 5% über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank zu berechnen, soweit wir nicht einen höheren Verzugsschaden nachweisen.
4.2 Neukunden beliefern wir -falls nicht ausdrücklich und schriftlich anderes vereinbart - ausschließlich per Nachnahme oder Vorauskasse (bei Vorauskasse gewähren wir 3% Skonto)Zahlung erfolgt erst bei Lieferfähigkeit. Die Erhebung einer Nachnahmegebühr (unterschiedlich je nach Versandart) behalten uns vor.
4.3 Wechsel, Schecks und andere Anweisungspapiere nehmen wir nur nach Vereinbarung, erfüllungshalber ohne Gewähr für Protest und unter der Voraussetzung ihrer Diskontierbarkeit an. Diskontspesen berechnen wir vom Tage der Fälligkeit des Rechnungsbetrages an. Die Kosten der Einziehung, Bankzinsen und -spesen hat der Auftraggeber zu tragen.
4.4 Bei größeren Auftragsvolumen können wir Vorauszahlungen oder der erbrachten Teilleistung entsprechende Abschlagszahlungen verlangen.
4.5 Mit von uns nicht anerkannten Gegenansprüchen kann der Auftraggeber nicht aufrechnen, es sei denn, daß über diese Gegenforderungen rechtskräftig zugunsten des Auftraggebers entschieden ist.
4.6 Geleistete Zahlungen werden auf die jeweils ältere Forderungen gegenüber der Auftraggeber verrechnet, auch wenn die Zahlung für bestimmt bezeichnete Waren erfolgt.
4.7 Werden uns Umstände bekannt, die auf eine geringe Kreditwürdigkeit des Auftraggebers schließen lassen, so steht uns auch nach Abschluss des Vertrages und über § 321 BGB hinaus das Recht zu, sofortige ausreichende Sicherstellung oder Bezahlung der Forderung zu verlangen. Kommt der Auftraggeber mit einem Teil seiner Verpflichtungen in Verzug, sind wir berechtigt, unsere gesamten Ansprüche gegenüber dem Auftraggeber für sofort fällig zu erklären.
4.8 Zur Entgegennahme von Zahlungen sind nur Personen mit einer schriftlichen Inkassovollmacht des Lieferers berechtigt.
4.9 Der Besteller kommt auch ohne Mahnung in Verzug.
5. Eigentumsvorbehalt
5.1 Die gelieferte Ware bleibt unser Eigentum, bis der Auftraggeber sämtliche, auch künftig entstehenden Forderungen aus der Geschäftsbeziehung mit uns, insbesondere auch einen etwaigen Kontokorrentsaldo, bezahlt hat. Die Hingabe eines Wechsels oder Schecks gilt dabei erst als Zahlung, wenn die Einlösung des Papiers erfolgt ist. Bei Scheck-Wechsel-Zahlungen (Rediskontierungswechsel) bleibt unser Eigentumsvorbehalt unabhängig von der Scheckzahlung bis zur Einlösung des Wechsels bestehen.
5.2 Alle Rechte, insbesondere Urheberrechte und dergl. an technischen Zeichnungen, Montagehinweisen und sonstigen Unterlagen, die dem Auftraggeber mitgeliefert oder sonst ausgehändigt werden, verbleiben bei uns und gehen nicht in den Auftraggeber über. Der Auftraggeber darf diese Unterlagen nicht an dritte Personen weitergeben.
5.3 Wird die von uns gelieferte Ware mit anderen Gegenständen vermischt oder verbunden, so tritt uns der Auftraggeber bereits jetzt seine Eigentums- bzw. Miteigentumsrechte an dem vermischten Bestand oder neuen Gegenstand ab und verwahrt diesen mit kaufmännischer Sorgfalt für uns.
5.4 Der Auftraggeber ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltware im normalen Geschäftsbetrieb, nicht aber zu deren Verpfändung oder Sicherungsübereignung, berechtigt und ermächtigt, wenn sichergestellt ist, daß die Forderung aus dem Weiterverkauf auf uns übergeht. Zu diesem Zweck tritt der Auftraggeber bereits jetzt die ihm aus dem Weiterverkauf der Ware zustehenden Kaufpreisforderung mit Nebenrechten an uns ab. Wird die aus dem Weiterverkauf entstehende Kaufpreisforderung ihrerseits in eine laufende Rechnung (Kontokorrent) aufgenommen, tritt der Auftraggeber bereits jetzt seine Forderung auf Bezahlung des sich aus der nächsten Feststellungen des Saldos ergebenden Betrages an uns ab. Wir nehmen diese Abtretung hiermit an.
5.5 Ungeachtet der Abtretung die dem Drittabnehmer des Auftraggebers zunächst nicht mitgeteilt werden soll, ist der Auftraggeber zur Einziehung der abgetretenen Forderungen berechtigt, solange er seinen Verpflichtungen uns gegenüber nachkommt und nicht in den Vermögensverfall gerät. Wir haben jedoch das Recht, die Ermächtigung zur Einziehung dieser Forderungen zu widerrufen und die Forderungen selbst einzuziehen. Auf Verlangen hat der Auftraggeber uns Einzelabtretungserklärungen zu erteilen, die Drittabnehmer anzugeben und diesen die Abtretung nunmehr anzuzeigen. Darüber hinaus hat der Auftraggeber uns alle für die Geltendmachung der abgetretenen Forderungen erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
5.6 Wird die Vorbehaltsware zusammen mit anderer Ware weiter veräußert, so gilt die oben vereinbarte Vorausabtretung nur in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware, die zusammen mit den anderen Waren weiterveräußert wird.
5.7 Über rechtliche oder tatsächliche Zugriffe Dritter auf die Vorbehaltsware oder die im voraus abgetretenen Forderungen hat der Auftraggeber uns unverzüglich unter Übergabe der für eine Intervention notwendigen Unterlagen zu unterrichten.
5.8 Wir verpflichten uns, Sicherheiten nach unserer Wahl auf Verlangen des Auftraggebers insoweit frei zu geben, als der Wert der Sicherheiten unserer Forderungen um 25% übersteigt, jedoch mit der Maßgabe, daß -mit Ausnahme der Lieferungen im echten Kontokorrent-Verhältnis- eine Freigabe für solche Lieferungen oder deren Ersatzware zu erfolgen hat, die ihrerseits voll bezahlt worden sind.
5.9 Der Auftraggeber tritt zur weiteren Sicherung unserer gesamten Forderungen seine gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche, die ihm - gleich aus welchem Rechtsgründen - gegen eine andere, unserer Firmengruppe zugehörigen Firma zustehen, schon hiermit an uns ab und ermächtigt uns zur Einziehung und anschließenden Verrechnung, solange und soweit unsererseits noch Forderungen gegen den Auftraggeber bestehen.
6. Lieferzeit
6.1 Eine Lieferzeit gilt nur als annähernd vereinbart. Sie gilt erst nach Eingang unserer, vom Besteller gegengezeichneten Auftragsbestätigung. Sie gilt als eingehalten, wenn uns die Ware bis zum Ende der Lieferzeit verlassen hat oder die Verwendungsmöglichkeit der Ware angezeigt worden ist.
6.2 Die Lieferzeit verlängert sich auch innerhalb eines etwaigen Lieferverzuges - angemessen beim Eintritt von unvorhersehbaren Hindernissen, die wir bei Anwendung der nach Umständen des Falles zumutbaren Sorgfalt nicht abwenden konnten. Dies gilt insbesondere bei Betriebsstörungen -sowohl in unserem Betrieb als auch bei fremden Betrieben- von denen die Herstellung oder der Transport abhängig sind- verursacht etwa durch Krieg, Streik, Aussperrung, Aufruhr oder Energiemangel, Versagen der Verkehrs- und Transportmittel, Arbeitseinschränkungen sowie bei allen sonstigen fällen höherer Gewalt. Von solchen Hindernissen werden wir dem Auftraggeber unverzüglich nach Bekanntwerden Mitteilung machen, sofern das Hindernis nicht ohnehin allgemein bekannt ist.
6.3 Die vereinbarte Lieferfrist verlängert sich außerdem um den Zeitraum, während dessen der Auftraggeber mit seinen Verpflichtungen aus diesem oder einem anderen Vertrag in Verzug ist. Unbeschadet bleiben unsere darüber hinausgehenden
Rechte im Hinblick auf den Verzug des Auftraggebers.
6.4 Der Besteller ist zum Rücktritt vom Vertrage wegen Nichteinhaltung der Lieferfrist erst dann berechtigt, wenn er uns mittels eingeschriebenen Briefes eine angemessene Nachfrist gesetzt hat. Als angemessen gilt eine Nachfrist von mindestens 4 Wochen. Nach Ablauf dieser Frist kann der Besteller seine gesetzlichen Rechte mit der Maßgabe geltend machen, daß er im Falle, wenn der Leistungsverzug nur auf leichte Fahrlässigkeit unsererseits zurückzuführen ist, sich unsere Ersatzpflicht auf die Höhe des Kaufpreises und auf solche Schäden beschränkt, die infolge anderweitiger Beschaffung der Ware entstehen.
Weitergehende Ansprüche sind ausgeschlossen.
6.5 Wird nach Absendung unserer Auftragsbestätigung der Vertrag abgeändert so wird die zunächst vereinbarte Lieferzeit hinfällig. Statt dessen beginnt mit der Absendung unserer Bestätigung der Auftragsänderung bzw. mit der Rücksendung der gegengezeichneten Auftragsänderung eine neue Lieferzeit nach Maßgabe der neuen Auftragsbestätigung.
6.6 Bei vorzeitiger Lieferung ist der Zeitpunkt dieser Lieferung und nicht der ursprünglich vereinbarte Zeitpunkt maßgebend.
6.7 Richtige und rechtzeitige Selbstbelieferung ist in jedem Falle Voraussetzung für die Einhaltung der Lieferzeit.
7. Lieferung, Versand, Fracht, Gefahrenübergang, Rücklieferungen 7.1 Für die Ausführung der Bestellung ist unsere schriftliche Auftragsbestätigung maßgebend. Darin enthaltene Maß-, Gewichts- und Leistungsangaben sowie Abbildungen sind nur annähernd und unverbindlich, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet worden sind, insbesondere behalten wir uns technische Änderungen im Sinne von Verbesserungen ausdrücklich vor.
7.2 Wird die Ware aus Wunsch des Auftraggebers versandt, so geht mit der Auslieferung an den Versandbeauftragten des Auftraggebers spätestens jedoch mit Verlassen des Lieferwerkes oder -lagers die Gefahr des zufälligen Unterganges und der zufälligen Verschlechterung der Ware auf den Auftraggeber über, und zwar auch dann, wenn die Versendung nicht vom Erfüllungsort aus erfolgt.
7.3 Ist die Ware versandbereit, und verzögert sich die Versendung oder die Abnahme aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, so geht die Gefahr mit dem Zugang der Anzeige der Versandbereitschaft beim Auftraggeber auf diesen über.
7.4 Nimmt der Auftraggeber die Lieferung innerhalb einer angemessenen Frist nach Fertigstellungsanzeige bzw. bei avisierten Versand nicht prompt ab, so sind wir berechtigt, die Ware auf Kosten und Gefahr des Auftraggebers entweder selbst auf Lager zu nehmen oder in ein Speditions- oder Lagerhaus eines Dritten einzulagern. Das gleiche gilt, wenn die Auslieferungen oder der Versand der Ware auf Wunsch des Auftraggebers zurückgestellt werden oder infolge von Umständen ,die wir nicht zu vertreten haben, für längere Zeit unmöglich sind.
7.5 Sofern nicht von uns aus für bestimmte Produkte von vornherein auf Kosten des Auftraggebers Transportversicherungen abgeschlossen werden, schließen wir diese nur auf Wunsch und Kosten des Auftraggebers ab.
7.6 Kommt der Auftraggeber mit der Annahme in Verzug, so steht uns neben den Rechten aus § 326 BGB das Recht zu, vom Auftrag teilweise zurückzutreten und hinsichtlich des anderen Teils Schadenersatz zu verlangen.
7.7 Wir sind berechtigt, Teillieferungen auf den Gesamtauftrag vorzunehmen und hierüber gesondert abzurechnen.
7.8 Da wir unsere Verkaufsware teilweise von anderen Firmen beziehen, müssen wir uns das Recht vorbehalten vom Vertrag mit dem Auftraggeber zurückzutreten, wenn und soweit unser Vorlieferant seinerseits aufgrund des Gesetztes oder seiner Geschäftsbedingungen uns gegenüber von der Lieferverpflichtung frei wird. Wir werden den Auftraggeber in diesem Fall hiervon unverzüglich benachrichtigen.
7.9 Für zurückgelieferte Waren berechnen wir eine Wiedereinlagerungsgebühr von 25% (mindestens 25,00 €) des Warenwertes. Voraussetzung ist, daß die Ware original verpackt, nicht gebraucht und kostenfrei zurückgesandt wird. Bei Sonderzustellungen (z. B. Express etc.) werden auch diese Kosten berechnet. Sonderanfertigungen sind von der Rücklieferung ausgeschlossen.
8. Gewährleistung
8.1 Sämtliche Lieferungen sind sofort bei Empfang auf ihre Ordnungsmäßigkeit hin zu prüfen. Alle erkennbaren äußeren Mängel (beschädigte Kartons etc.) müssen dem Frachtführer bei Anlieferung gemeldet werden. Beschädigungen der gelieferten Ware müssen innerhalb von 2 Tagen gemeldet werden, da sonst die Versicherung erlischt. Fehlmeldungen oder Falschlieferungen müssen binnen 5 Tagen nach Ankunft der Lieferung, in jedem Fall aber vor Verarbeitung oder Einbau, schriftlich bekannt gegeben werden. Bei fristgerechter, berechtigter Mängelrüge fehlerhafter Ware im Sinne § 459/I BGB leistet der Lieferer Ersatz bzw. beseitigt die Mängel kostenlos im Werk: in besonderen Fällen kann er statt dessen auch die Wandlung oder Minderung wählen. Der Lieferer haftet nicht für Beschädigungen, die durch Einwirkung dritter Personen, unsachgemäße Montage, Überbeanspruchung, Überspannung und chemische Einflüsse entstehen. Der Gewährleistungs- anspruch erlischt, wenn der Besteller oder Dritte ohne schriftliche Einwilligung des Lieferers an den Geräten technische Änderungen oder sonstige Eingriffe vornimmt.
8.2 Weitergehende Gewährleistungsansprüche sowie Schadenersatzansprüche jeglicher Art einschließlich Folgeschäden sind in jedem Fall ausgeschlossen, soweit sie nicht auf vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten unserseits zurückzuführen sind.
8.3 Farbtonabweichungen bei Nachlieferungen sind von jeder Gewährleistung ausgeschlossen.
9. Rechtsbeziehungen, Erfüllungsort und Gerichtsstand
9.1 Die Vertragsbeziehungen unterliegen ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendung der Internationalen Kaufrechtgesetze ist ausgeschlossen.
9.2 Erfüllungsort für Lieferungen und Zahlungen ist ausschließlich D-46240 Bottrop, es sei denn, daß wir einen anderen Erfüllungsort ausdrücklich bestimmen.
9.3 Ist der Auftraggeber Kaufmann, der nicht zu dem in § HGB bezeichneten Gewerbetreibenden gehört, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, so ist der Gerichtsstand Bottrop. Im übrigen ist Bottrop Gerichtsstand für den Fall, daß der Auftraggeber nach Vertragsabschluß seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.
10. Datenschutz
10.1 Gemäß BDSG (Bundes-Datenschutz-Gesetz) § 26 setzen wir Sie davon in Kenntnis, daß Ihre Daten EDV-mäßig gespeichert werden.
11. Schlussbestimmung
11.1 Sollten einzelne Bestimmungen dieser Verkaufs- und Lieferbedingungen unwirksam sein, so wird hierdurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.
groha-therm GmbH, In den Weywiesen 96, 46240 Bottrop
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